noyb

Vertragsbedingungen für die Teilnahme an einer Abhilfeklage auf immateriellen Schadenersatz wegen Datenschutzverletzungen durch CRIF GmbH

1. Vertragsgegenstand

1.1.       Vertragsparteien
Dieser Vertrag wird zwischen Ihnen und dem gemeinnützigen Verein noyb – Europäisches Zentrum für Digitale Rechte, Goldschlagstraße 172/4/3/2, 1140 Wien („noyb“) geschlossen.

noyb ist als Qualifizierte Einrichtung im Sinne des Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz („QEG“) berechtigt, Abhilfeklagen (oft auch als „Sammelklagen“ bezeichnet) einzubringen, mit denen Ansprüche einzelner Verbraucher:innen gegenüber Unternehmen geltend gemacht werden. Dieser Vertrag regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen der Teilnahme an einer solchen Abhilfeklage.

1.2.       Ziel des Projekts und belangte Unternehmen 
1.2.1. Die beklagte Partei CRIF
CRIF GmbH, FN 200570g („CRIF“) ist eine sogenannte Kreditauskunftei. CRIF sammelt Daten zu Unternehmen und Privatpersonen, um damit eine Bewertung der Kreditwürdigkeit (also der Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls) vornehmen zu können. CRIF speichert diese Daten meistens in ihren Datenbanken.

Ist in diesen Vertragsbedingungen von „CRIF“ die Rede, sind davon stets auch mit CRIF GmbH gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen sowie Rechtsnachfolger der CRIF GmbH umfasst.

noyb ist der Überzeugung, dass mehrere Datenverarbeitungspraktiken von CRIF nicht mit den Gesetzen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) vereinbar sind.

1.2.2. Gegenstand der Abhilfeklage 
Ziel der Tätigkeiten von noyb unter diesem Vertrag ist es, für Personen, zu denen CRIF über keine Aufzeichnungen zu Zahlungsstörungen (insbesondere Inkassoforderungen und Insolvenzverfahren) verfügt, die sich nicht selbst in die Datenbank von CRIF eingetragen haben, und deren personenbezogene Daten CRIF aber dennoch zur Bewertung der Kreditwürdigkeit verarbeitet hat, Ansprüche geltend zu machen – sofern diesen Personen aufgrund von Datenschutzrechtsverletzungen durch CRIF solche Ansprüche zustehen, was insbesondere der Fall ist, wenn sie einen immateriellen Schaden im Sinne von Artikel 82 DSGVO erlitten haben.

Zur Durchsetzung dieser Ansprüche wird noyb eine so genannte Verbandsklage auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff Zivilprozessordnung („ZPO“) einbringen („Abhilfeklage“ oder auch „Sammelklage“). Dabei tritt noyb als klagende Partei auf und macht die den teilnehmenden Personen entstanden Schadenersatzansprüche (hierzu Punkt 1.3.1.) in einer Klage gegenüber CRIF geltend. Die teilnehmenden Personen profitieren direkt von der Klage zwischen noyb und CRIF – ihnen wird dadurch die Durchsetzung ihrer Ansprüche ohne Prozesskostenrisiko ermöglicht. noyb nimmt erfolgreich erstrittene Geldbeträge entgegen und zahlt diese – abzüglich Kosten (hierzu Punkt 5.) – an die teilnehmenden Personen aus.

1.3.       Tätigkeiten von noyb unter diesem Vertrag / Ablauf des Verfahrens
1.3.1.
        Anspruchsprüfung und Prüfung der Teilnahmekriterien durch noyb
noyb wird anhand der von Ihnen im Online-Formular bereitgestellten Informationen prüfen, ob Ihnen aufgrund von durch CRIF verwirklichten Rechtsverletzungen ein immaterieller Schadenersatzanspruch nach Artikel 82 DSGVO entstanden sein könnte und sie sich daher für eine Teilnahme qualifizieren. Falls ja, kann der Vertrag zustande kommen (siehe noch Punkt 3.1.). 

Nach den derzeit vorliegenden Informationen sollte eine Anspruchsprüfung positiv verlaufen und eine Teilnahme möglich sein, wenn die folgenden Bedingungen vollständig erfüllt sind:

  • CRIF hat zu Ihrer Person keine Daten mit Bezug zu Zahlungsstörungen erfasst. Davon ist auszugehen, wenn in den letzten sieben Jahren kein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde und keine Forderungen gegen Sie durch Inkassoinstitute betrieben wurden;
  • Sie haben sich nicht proaktiv in die Datenbank von CRIF eintragen lassen („Selbstanlage“) und
  • Sie fallen in eine der beiden folgenden Kategorien:
    -     Kategorie 1 (Heimliche Datensammlung und Scoring): CRIF hat zu Ihrer Person Daten ohne Bezug zu Zahlungsstörungen erhoben (etwa aus staatlichen Registern oder bei CRIF-Partnern) und diese Daten, ohne Sie hierüber zu informieren, in ihrer Datenbank gespeichert, um Sie in Anlassfall zur Erstellung von Bonitätsbewertungen heranzuziehen und es gab bereits Bonitätsbewertungen zu Ihrer Person aufgrund von Abfragen durch CRIF-Partner.
    -     Kategorie 2: (Nicht in Datenbank erfasst, dennoch Scoring): CRIF hat Sie zwar nicht in ihrer Datenbank erfasst, es gab aber dennoch Bonitätsbewertungen zu Ihrer Person aufgrund von Abfragen durch CRIF-Partner.
„CRIF-Partner“ im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind insbesondere Datenlieferanten, die personenbezogene Daten erhoben und CRIF bereitgestellt haben (wie beispielsweise Adressverlage oder diverse Inkassoinstitute) und Datenempfänger, die personenbezogene Daten von CRIF erhalten haben (insbesondere Kunden von CRIF, wie etwa Banken, Mobilfunkanbieter, Online-Shops, Versicherungsanbieter und viele andere).

noyb wird Sie sobald wie möglich über das Ergebnis dieser Anspruchsprüfung informieren:

  • Ist noyb der Ansicht, dass Ihnen ein immaterieller Schadenersatzanspruch gegenüber CRIF zusteht und eine Durchsetzung erfolgsversprechend erscheint, wird noyb Ihren Anspruch im Wege der Abhilfeklage geltend machen, wie in den Punkten 1.3.2. bis 1.3.5. festgehalten.
  •  Ist noyb demgegenüber der Ansicht, dass Ihnen kein Anspruch gegenüber CRIF zusteht, bzw eine Durchsetzung des Anspruchs nicht erfolgsversprechend erscheint oder noyb aus einem anderen Grund die Geltendmachung nicht verfolgen will, werden wir Sie informieren, dass kein Vertrag zustande kommt (hierzu Punkt 3.1.)
Es liegt allein im Ermessen von noyb, ob (i) Sie sich für einen Beitritt zur Verbandsklage auf Abhilfe qualifizieren, (ii) ob und wann ein Beitritt zur Verbandsklage erklärt wird und (iii) welcher Schaden pro Person hierbei eingeklagt wird. Anhand der bisher vorliegenden Informationen geht noyb davon aus, dass ein Schadenersatzanspruch im Bereich € 500 pro teilnehmende Person statthaft ist und der Klage zugrunde gelegt werden wird.

Ein Rechtsanspruch auf Beitritt zur Abhilfeklage besteht nicht.

1.3.2.
        Beweismittelbeschaffung und Auskunftsersuchen im Namen der teilnehmenden Person
Die teilnehmenden Personen verpflichten sich zur Verfahrensförderung: Sie verpflichten sich, sämtliche Handlungen die der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche abträglich sind, zu unterlassen und allfälligen gerichtlichen Weisungen oder Nachfragen durch noyb bestmöglich Folge zu leisten, sowie die Beweismittelbeschaffung von noyb in Ihrem Namen und Auftrag zu dulden. Sofern dies zur Anspruchsprüfung nach Punkt 1.3.1., oder sonst zur Beweismittelbeschaffung erforderlich ist, verpflichten Sie sich, noyb auf Anfrage die hierfür notwendigen Informationen bereitzustellen.

Zu Zwecken der Beweismittelbeschaffung ist noyb insbesondere berechtigt, im Namen und im Auftrag der teilnehmenden Personen Auskunftsbegehren nach Artikel 15 DSGVO an CRIF oder CRIF-Partner (siehe Punkt 1.3.1.) zu richten (siehe Vertretungsvollmacht in Punkt 1.5.) und hierfür die von Ihnen im Rahmen der Anmeldung bereitgestellten Identifikationsdaten zur Bestätigung Ihrer Identität gegenüber dem betreffenden Unternehmen zu verwenden. Dabei wird noyb wie folgt vorgehen:

  • Eine Auskunftseinholung gegenüber CRIF oder direkten Datenlieferanten, insbesondere AZ Direct Österreich GmbH, DPIT GmbH oder Compass-Verlags GmbH (sowie allenfalls deren Rechtsnachfolgern oder mit diesen verbundenen Unternehmen) ist jederzeit möglich. Bei den genannten Unternehmen handelt es sich um die drei größten Datenlieferanten von CRIF; diese geben nach den noyb vorliegenden Informationen regelmäßig Daten an CRIF weiter, ohne betroffene Personen darüber zu informieren.
  • Sollte es notwendig werden, eine Auskunft zu Ihrer Person bei einem Kunden von CRIF (z.B. Banken, Telekommunikationsanbieter) einzuholen, wird noyb Sie zuvor informieren und Ihnen die Möglichkeit einräumen, binnen zwei Wochen diesem Vorgang zu widersprechen.
noyb ist berechtigt, die erhaltenen Auskünfte vor Gericht als Beweismittel vorzulegen. noyb wird Ihnen eine zu Ihrer Person eingeholte Auskunft auf Anfrage weiterleiten.

1.3.3.        Mögliche Prozessfinanzierung
noyb ist zu jedem Zeitpunkt berechtigt, die Klage durch Dritte finanzieren zu lassen. Eine Prozessfinanzierung bedeutet, dass sich ein Unternehmen („Prozessfinanzierer“) bereit erklärt, das mit der gerichtlichen Geltendmachung der Schadenersatzansprüche im Rahmen der Abhilfeklage verbundene Prozesskostenrisiko (Gerichtskosten, Anwaltskosten, sonstige Kosten) zu tragen, als Gegenleistung jedoch im Erfolgsfall einen finanziellen Anspruch gegen noyb erhält.

Ein Vertrag zur Prozessfinanzierung würde nur zwischen noyb und dem Prozessfinanzierer geschlossen, die teilnehmenden Personen würden in keine vertragliche Beziehung mit dem Prozessfinanzierer treten und keine über die Teilnahmegebühr nach Punkt 5.1. hinausgehenden Kosten tragen.

1.3.4.
        Alleinige Prozessführung durch noyb und Prozessrisiko
Abhilfeklagen nach §§ 623 ff ZPO sind erst seit Juli 2024 möglich. Bisher gibt es wenig Erfahrungen mit derartigen Klagen. In einzelnen Punkten besteht noch keine gefestigte Rechtsprechung, was zu einem erhöhten Prozessrisiko führt. 

Damit Ihr Anspruch von der Abhilfeklage erfasst ist, wird noyb – sofern Sie sich dafür qualifizieren (siehe Punkt 1.3.1.) – in Ihrem Namen und Auftrag den Beitritt zum Verfahren erklären, wobei noyb gemäß § 628 Abs 1 ZPO ihr Ansuchen auf Beitritt zu einer Verbandsklage ohne Angabe von Gründen ablehnen darf. Eine Rücknahme eines erklärten Beitritts ist gemäß § 628 Abs 5 ZPO nicht möglich.

Da die Abhilfeklage eine große Anzahl von Verbraucher:innen betrifft und noyb als klagende Partei auftritt, liegt die konkrete Prozessführung alleine im Ermessen von noyb. Dies gilt insbesondere auch für die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen gesondert bekämpfbare gerichtliche Beschlüsse, Zwischenfeststellungsurteile und Urteile in der Sache sowie die Anmeldung von Forderungen und sonstige Prozesshandlungen in einem allfälligen Insolvenzverfahren über das Vermögen von CRIF.

Dabei wird noyb stets jene Prozesshandlungen setzen, die nach bestem Wissen und Gewissen geeignet erscheinen, das bestmögliche Verfahrensergebnis für die größtmögliche Zahl betroffener Verbraucher:innen zu erzielen. noyb kann dabei die kollektiven Interessen von Verbraucher:innen auch über das Einzelinteresse auf möglichst hohen Schadenersatz stellen. Eine Weisung beigetretener Personen an noyb, gewisse Handlungen im Zusammenhang mit dem Verfahren oder auch außergerichtlich zu setzen oder zu unterlassen, ist ausgeschlossen, sofern diese Vertragsbedingungen kein ausdrückliches Widerspruchsrecht einräumen (siehe Punkt 1.3.2. und Punkt 1.4.)

noyb ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens berechtigt, sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich Vergleichsverhandlungen mit CRIF zu führen und Vergleiche abzuschließen, um eine effiziente Durchsetzung der eingeklagten Schadenersatzansprüche zu erreichen.

1.3.5.
        Allfällige Durchsetzung eines Urteils oder Vergleichs und Auszahlung erstrittener Geldbeträge
Wird CRIF in einem rechtskräftigen Urteil oder Vergleich verpflichtet, Schadenersatz an die teilnehmenden Personen zu entrichten, wird noyb die Zahlung entgegennehmen und – nach Abzug der Kosten (siehe Punkt  5.2 und Punkt 5.3.) – an die teilnehmenden Personen auszahlen.

Sollte CRIF mit der Zahlung der geschuldeten Beträge säumig werden oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von CRIF eröffnet werden, wird noyb die notwendigen Schritte im Exekutions- oder Insolvenzverfahren setzen, um eine bestmögliche Erfüllung der Ansprüche der teilnehmenden Personen zu erzielen.

1.4.        Optionale Anspruchsabtretung für „Sammelklage österreichischer Prägung“
Die eingebrachte Abhilfeklage stützt sich auf neue Verbandsklagebestimmungen der ZPO, zu deren Anwendung bislang wenig Rechtsprechung besteht. Es ist denkbar, dass es noyb sinnvoller und effektiver erscheint, Ihre Ansprüche nicht nach den neuen Verbandsklagebestimmungen durchzusetzen, sondern nach dem seit über zwanzig Jahren etablierten System der „Sammelklage österreichischer Prägung“.

Für diesen Fall räumen Sie noyb die Option ein, sich durch einseitige Erklärung Ihren immateriellen Schadenersatzanspruch gegen CRIF (siehe Punkte 1.2.2. und 1.3.1.) für den Zweck der gerichtlichen Durchsetzung abtreten zu lassen. Das bedeutet, dass noyb Inhaber des Anspruchs wird und diesen gemeinsam mit den Ansprüchen der anderen teilnehmenden Personen im eigenen Namen in der Sammelklage erneut einklagen wird. Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten diesfalls unverändert weiter.

Sollte noyb von dieser Option Gebrauch machen, wird noyb Sie kontaktieren und Ihnen die Möglichkeit einräumen, binnen vier Wochen der Abtretung Ihres Schadenersatzanspruchs und der weiteren Rechtsdurchsetzung zu widersprechen. Erfolgt innerhalb der genannten Frist kein Widerspruch, gilt die Abtretung als vereinbart.

1.5.
       Vertretungsvollmacht, Leistungen an noyb, Kommunikation mit Dritten
1.5.1.
        Vertretung vor Gericht, gegenüber CRIF und CRIF-Partnern
Sie erteilen noyb eine Vertretungsvollmacht für sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag notwendigen rechtserheblichen Erklärungen und Handlungen gegenüber CRIF, Gerichten und Behörden und gegenüber sonstigen Dritten. noyb ist ermächtigt, Sie unter Berufung auf die erteilte Vertretungsvollmacht zu vertreten, sofern dies zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrung der Rechte von noyb gemäß diesem Vertrag erfolgt. 

Sie ermächtigen noyb hierfür, Sie sowohl direkt gegenüber CRIF und CRIF-Partnern, außerhalb von Verfahren vor Behörden oder Gerichten, als auch vor Behörden und Gerichten zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzusehen, Zustellungen aller Art anzunehmen, Rechtsmittel zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzusehen, Vergleiche jeder Art zu schließen, Treuhänder, Rechtsvertreter und Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen, insbesondere wo eine gesetzliche Pflicht zu anwaltlicher Vertretung besteht, und überhaupt alles vorzukehren, was noyb im Rahmen der Durchsetzung von Ihrer Ansprüche gegen CRIF für nützlich und notwendig erachtet.

Dies umfasst insbesondere auch die Erklärung, dass Sie mit Ihren Ansprüchen der Abhilfeklage gegen CRIF im Sinne des § 628 Abs 2 ZPO beitreten, sowie die Verfügung über Ihren Schadenersatzanspruch im Rahmen dieses Vertrags und die Einholung von Auskünften nach Artikel 15 DSGVO bei CRIF und CRIF-Partnern in Ihrem Namen und Auftrag.

1.5.2.        Schuldbefreiende Leistung und Zustellung an noyb
Sie erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass jegliche schuldbefreiende Zahlung oder Leistung durch CRIF oder CRIF-Partner im Zusammenhang mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gemäß diesem Vertrag allein an noyb zu leisten ist. Dies gilt auch, wenn noyb in Ihrem Namen und Auftrag andere Rechte als Schadenersatzansprüche gegenüber CRIF oder CRIF-Partnern geltend gemacht hat (hierzu Punkt 1.3.2) und für die Entgegennahme jeglicher Kommunikation (wie etwa Antworten auf ein Auskunftsbegehren nach Artikel 15 DSGVO).

Sollte CRIF oder ein von CRIF beauftragter Dritter im Zusammenhang mit einem in der Abhilfeklagte geltend gemachten Anspruch an Sie herantreten, verpflichten Sie sich zur umgehenden Weiterleitung dieser Kommunikation an noyb.

1.6.
       Datenaktualisierung und eigene Rechtsdurchsetzung durch teilnehmende Personen
1.6.1.        Aktualisierung Ihrer mit noyb geteilten Daten
Sie verpflichten sich, Änderungen Ihres Namens, Ihrer Wohnadresse und sonstiger Informationen, die Sie noyb bei Vertragsabschluss mitgeteilt haben, ehestmöglich mitzuteilen. Zu den Modalitäten der Kommunikation siehe Punkt 1.7.

1.6.2.
        Eigene Rechtsdurchsetzung und Verfügung über Ihren Schadenersatzanspruch während anhängiger Abhilfeklage
noyb macht Ihren Schadenersatzanspruch im Wege der Abhilfeklage gegen CRIF geltend. Parteien dieses Verfahrens sind nur noyb und CRIF; Sie bleiben rechtlich Inhaber Ihres Schadenersatzanspruch gegenüber CRIF und können grundsätzlich auch sonstige Ansprüche aus der DSGVO oder anderen Rechtsgrundlagen gegenüber CRIF erheben. Kommt es demgegenüber zu einer Abtretung nach Punkt 1.4. sind sie nicht mehr Inhaber Ihres Schadenersatzanspruchs gegen CRIF und können rechtlich nicht mehr über diesen verfügen.

Um Widersprüchlichkeiten zwischen der Rechtsausübung von noyb und Ihnen selbst zu vermeiden, verpflichten Sie sich, während der Dauer dieses Vertrags gegenüber CRIF keine Ansprüche, insbesondere immaterielle Schadenersatzansprüche nach Artikel 82 DSGVO geltend zu machen, die auf demselben Sachverhalt beruhen, wie der in der Abhilfeklage geltend gemachte Anspruch.

Ebenso verpflichten Sie sich, noyb umgehend zu informieren, wenn Sie sonstige Ansprüche (wie z.B. eine Löschung oder Berichtigung) gegenüber CRIF geltend machen (sowohl direkt gegenüber CRIF als auch vor Behörden oder Gerichten). Ausgenommen hiervon sind lediglich Auskunftsansprüche nach Artikel 15 DSGVO, sofern diese ohne Involvierung der Datenschutzbehörde oder der Gerichte erledigt werden.

Um eine widersprüchliche Rechtsausübung bzw. diese Informationspflicht zu vermeiden, haben noyb und Sie jederzeit die Möglichkeit, diesen Vertrag in Entsprechung mit Punkt 4.1. zu kündigen.

1.7.       Kommunikation zwischen noyb und teilnehmenden Personen
Sämtliche Kommunikation zwischen noyb und den teilnehmenden Personen erfolgt entweder über die Web-Applikation, mit welcher sich die teilnehmenden Personen zu diesem Projekt anmelden können, oder via E-Mail. Postalische Kommunikation ist möglich, noyb behält sich jedoch vor, den teilnehmenden Personen auf elektronischem Wege oder telefonisch zu antworten.

2. Geheimhaltung und Nutzung Ihrer Daten

noyb verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher von den teilnehmenden Personen bereitgestellter oder über Auskünfte erhaltener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen und wird diese nur zur Erfüllung dieses Vertrags, wie in der Datenschutzerklärung beschrieben, an Dritte weitergeben. 

Sämtliche Mitarbeiter:innen von noyb oder andere für die Erfüllung dieses Vertrags herangezogene Personen werden von noyb gemäß § 6 DSG auf das Datengeheimnis verpflichtet, auch über Ihre Arbeit für noyb hinaus.

noyb hat das Recht, aggregierte Daten (z.B. statistische Auswertungen, die keinen Rückschluss auf Einzelpersonen erlauben) oder anonymisierte Daten zu veröffentlichen oder in jeder anderen Weise zu nutzen.

Darüberhinausgehende Offenlegungen, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, wie etwa Zitate teilnehmender Personen oder die beispielhafte Veröffentlichung von Einzelfällen („Musterfälle“), erfolgen ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen teilnehmenden Personen.

Dieser Punkt 2. gilt auch nach Beendigung des Vertrags infolge von Rücktritt, Kündigung oder Erfüllung unbefristet weiter.

3. Vertragsabschluss und Rücktritt

3.1.       Anbot und Annahme
Durch Ausfüllen des Online-Formulars in der Web-Applikation mit welcher sich die teilnehmenden Personen zu diesem Projekt anmelden können und durch Ihre Bestätigung der Teilnahme durch das Drücken auf den dafür vorgesehenen Button auf der Website („gebührenpflichtig teilnehmen“) geben Sie ein verbindliches Angebot zum Abschluss dieses Vertrages und zur Vertretung durch noyb ab. Sie erhalten eine Bestätigung, dass noyb Ihren Antrag erhalten hat in der Web-Applikation zum Download und per E-Mail. Verwenden Sie das Offline-Formular, um sich für die Teilnahme anzumelden, geben Sie durch Ihre Unterschrift auf dem Formular ein verbindliches Angebot zum Abschluss dieses Vertrages und zur Vertretung durch noyb ab.

noyb wird das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen prüfen (siehe Punkt 1.3.1.) und bei Rückfragen an Sie herantreten. Erfüllen Sie die Teilnahmevoraussetzungen, wird noyb Ihre Teilnahme in einem separaten E-Mail bestätigen und nimmt dadurch Ihr Angebot an. Dieses E-Mail enthält auch eine Kopie dieser Vertragsbedingungen und der Datenschutzerklärung, sowie ein optional nutzbares Rücktrittsformular. Bei Personen, die sich über das Offline-Formular anmelden, ist auch eine Annahme per SMS durch noyb möglich, wenn keine E-Mail-Adresse angegeben wurde.

noyb kann Ihr Angebot jederzeit ablehnen, selbst wenn Sie die Teilnahmekriterien erfüllen, und muss keine Gründe für die Ablehnung des Vertragsabschlusses nennen. Ein Vertragsabschluss bedeutet nicht automatisch, dass Sie der Abhilfeklage beigetreten sind; der Beitritt erfolgt mittels separater Erklärung durch noyb gegenüber dem Gericht.

3.2.       Rücktrittsrecht
Sofern der Vertrag im Fernabsatz (online oder per Postverkehr/SMS) abgeschlossen wird, haben Sie das Recht, binnen 14 Tagen von diesem Vertrag zurückzutreten. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses, also sobald noyb Ihr Angebot per E-Mail angenommen hat. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine besondere Form gebunden; Sie können aber das mit dem Annahme-E-Mail übermittelte Rücktrittsformular verwenden.

Für den Fall, dass noyb zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits in Ihrem Namen und Auftrag für Sie tätig geworden ist, gelten die in Punkt 4.2. beschriebenen Folgen entsprechend.

Nach Rücktritt vom Vertag können Sie sämtliche von diesem Vertrag erfasste Ansprüche wieder selbst geltend machen.

4. Beendigung des Vertrags

4.1.       Kündigungsrecht
Abgesehen vom unter Punkt 3.2. beschriebenen Rücktrittsrecht können Sie diesen Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung kann per E-Mail an crifprojekt@noyb.eu oder per Post erfolgen.

Auch noyb kann diesen Vertrag kündigen, sofern einer der folgenden Gründe vorliegt (ordentliche Kündigung):

  • Die teilnehmende Person erfüllt nicht länger die Teilnahmekriterien oder es stellt sich heraus, dass sie diese nie erfüllt hat.
  • Die teilnehmende Person ist ihren Pflichten nach Punkt 1.3.2., Punkt 1.5.2. oder Punkt 1.6. nicht ordnungsgemäß nachgekommen und noyb gelangt zu dem Ergebnis, dass dadurch die Geltendmachung von Ansprüchen im Namen und Auftrag der teilnehmenden Person durch noyb unter diesem Vertrag beeinträchtigt werden könnte.
  • noyb oder einem Dritten ist durch ein Verhalten, für das die teilnehmende Person nach Punkt 6.2. haftet, ein Schaden entstanden oder droht zu entstehen.
  • Die teilnehmende Person widerspricht einer Anspruchsabtretung nach Punkt 1.4.
  • Die teilnehmende Person widerspricht einer Änderung dieser Vertragsbedingungen nach Punkt 7.3.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Falle sonstiger wichtiger Gründe, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar erscheinen lassen (wie insbesondere das absichtliche Erschweren der Rechtsdurchsetzung) bleibt davon unberührt.

Die Kündigung durch noyb erfolgt per E-Mail an die von Ihnen bekanntgegebene E-Mail-Adresse.

4.2.       Folgen der Kündigung
Es ist möglich, dass noyb zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereits für Sie tätig geworden ist und Ihren Anspruch gegenüber CRIF außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht hat oder Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO in Ihrem Namen gestellt hat. In diesem Fall wird noyb CRIF und allenfalls das Gericht und CRIF-Partner informieren, dass keine Vertretungsvollmacht mehr besteht.

noyb wird Ihren Anspruch soweit möglich ohne Anspruchsverzicht zurückziehen: Rechtlich ist eine Klagerücknahme jedoch nur mit Zustimmung des Beklagten, hier also CRIF, möglich. Eine Zurücknahme des Beitritts zu einer Abhilfeklage ist gemäß § 628 Abs 5 ZPO unzulässig.

Wurde Ihr Anspruch in einer „Sammelklage österreichischer Prägung“ geltend gemacht, wird die Abtretung nach Punkt 1.4. rückgängig gemacht.

Die bis zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Anspruchsdurchsetzung entstandenen Kosten trägt noyb (siehe Punkt 5.2.). Die Haftung für vorsätzliche Falschangaben und andere Tätigkeiten mit Schädigungsvorsatz nach Punkt 6.2. bleibt unberührt.

Nach Wirksamkeit einer Kündigung können Sie den von diesem Vertrag erfassten Schadenersatzanspruch gegen CRIF wieder selbst geltend machen, sofern dieser ohne Anspruchsverzicht zurückgezogen werden konnte.

4.3.
       Vertragserfüllung durch noyb
Dieser Vertrag endet durch Erfüllung der Schritte unter Punkt 1.3.1. bis Punkt 1.3.5., ohne dass eine Kündigung erforderlich wäre. noyb informiert Sie, sobald dies der Fall ist.

4.4.       Datenlöschung nach Vertragsbeendigung
Die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten nach Vertragsbeendigung richtet sich nach der Datenschutzerklärung.

5. Kosten und Auszahlung erhaltender Geldbeträge

5.1.       Teilnahmegebühr
§ 9 QEG sieht vor, dass Abhilfeklagen durch eine Teilnahmegebühr finanziert werden können. Teilnehmende Personen können zwischen drei Gebührenoptionen wählen:
  • Option 1 (Standardoption – Nachträgliche Zahlung, Risiko bei noyb): Als Standardoption, beträgt die Teilnahmegebühr nach § 9 QEG € 39. Diese wird jedoch nur fällig, sofern die Klage erfolgreich ist (hierzu sogleich unter Punkt 5.2.) und wird vor einer Auszahlung mit dem erstrittenen Betrag gegengerechnet (Aufrechnung der geschuldeten Gebühr mit dem erstrittenen und an noyb ausgezahlten Schadenersatzbetrag). Ist die Klage nicht erfolgreich, trägt noyb das finanzielle Risiko für die Klage. Diesfalls verfällt der Anspruch von noyb auf die Teilnahmegebühr und die Teilnahme war somit kostenlos.
  • Option 2 (Vorabbezahlung, Risiko bei der teilnehmenden Person): Teilnehmende Personen können wählen, dass sie eine ermäßigte Teilnahmegebühr von € 19 schon bei Anmeldung bezahlen wollen. Im Erfolgsfall wird keine weitere Zahlung fällig. Ist die Klage nicht erfolgreich wird die eingezahlte Teilnahmegebühr jedoch auch nicht erstattet. Die teilnehmende Person trägt also, bis zur Höhe des ermäßigten Teilnahmebetrags, das Risiko, dass die Klage nicht erfolgreich ist und hilft so bei der Finanzierung der Abhilfeklage.

    Auch bei Kündigung dieses Vertrags durch die teilnehmende Person erfolgt keine Erstattung. Eine Erstattung erfolgt jedoch, (i) falls wegen negativer Prüfung des Anspruchs und der Teilnahmekriterien nach Punkt 1.3.1 oder aus sonstigen Gründen gemäß Punkt 3.1. kein Vertrag zustande kommt, (ii) bei Ausübung des Rücktrittsrechts nach Punkt 3.2. oder (iii) falls noyb sich aus welchem Grund auch immer entschließt, weder eine Abhilfe- noch eine „Sammelklage österreichischer Prägung“ gegen CRIF einzubringen.

  • Option 3 (noyb Mitgliedschaft): Mitglieder des Vereins noyb mit einem Jahresbetrag von zumindest € 60 können an der Klage – unabhängig vom Ausgang – kostenfrei teilnehmen. Der Abschluss einer Mitgliedschaft bis zu 14 Tage nach Anmeldung zur Abhilfeklage wird dabei berücksichtigt.

    noyb weist darauf hin, dass bei der Wahl der Option 3 der Mitgliedschaftsbreitrag im Jahr der Anmeldung nicht vollständig als Spende absetzbar ist, da die Tätigkeiten gemäß diesem Vertrag rechtlich als Gegenleistung zählen. Der Teilnahmebetrag von € 19 wird daher bei der Absetzbarkeit nach dem Einkommensteuergesetz abgezogen. Bei elektronischer Meldung der Spendenabsetzbarkeit berechnet noyb den korrekten Anteil für die teilnehmende Person automatisch.
Wählt eine Person bei Anmeldung Option 2 oder 3 überprüft noyb nach positiver Anspruchsprüfung (Punkt 1.3.1.), ob die ermäßigte Teilnahmegebühr entrichtet wurde, oder eine entsprechende noyb-Mitgliedschaft besteht. Ist dies nicht der Fall, kommt für die teilnehmende Person trotz anderer Auswahl die Option 1 (Standardoption) zur Anwendung (Rückfall zur Standardoption).

5.2.
       Kostentragung der Anspruchsdurchsetzung
Grundsätzlich trägt noyb alle Kosten im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Schadenersatzansprüche der teilnehmenden Personen. Den teilnehmenden Personen entstehen (außer der Teilnahmegebühr) keine direkten Kosten, unabhängig davon, ob die Ansprüche über eine Verbandsklage auf Abhilfe geltend gemacht werden, oder eine Geltendmachung über eine „Sammelklage österreichischer Prägung“, wie in Punkt 1.4. beschrieben, erforderlich ist. Im Detail gilt Folgendes:

  • Gericht verpflichtet noyb zur Kostentragung: Wird noyb rechtskräftig zur Zahlung von Prozesskosten (Gerichtskosten, Kosten gegnerischer Rechtsvertretung, allenfalls sonstige Kosten, wie etwa Gutachterkosten) verpflichtet, trägt noyb (oder allenfalls ein Prozessfinanzierer) diese Kosten zur Gänze. Dieser Fall tritt in der Regel ein, wenn die Klage zur Gänze ab- oder zurückgewiesen wird, oder der eingeklagte Anspruch nur zu einem geringen Teil zugesprochen wird (z.B., wenn € 500 pro Person eingeklagt, aber nur € 100 zugesprochen werden). Bei Personen, die vorab die ermäßigte Teilnahmegebühr entrichtet haben (Punkt 5.1., Option 2), erfolgt keine Rückerstattung des Betrags der Teilnahmegebühr.
  • Vergleich mit (teilweiser) Kostenübernahme durch noyb: Erklärt sich noyb in einem Vergleich zur Zahlung von Kosten an CRIF bereit, trägt noyb (oder allenfalls ein Prozessfinanzierer) diese Kosten zur Gänze. Dieser Fall kann eintreten, wenn noyb sich aus strategischen Gründen entscheidet, einem Vergleich zuzustimmen, in dem noyb zur (teilweisen) Kostentragung verpflichtet wird (etwa, weil CRIF dafür im Gegenzug einen Teil des Schadenersatzanspruchs anerkennt). Bei Personen, die vorab die ermäßigte Teilnahmegebühr entrichtet haben (Punkt 5.1., Option 2), erfolgt keine Rückerstattung des Betrags der Teilnahmegebühr.
  • Erfolg der Klage: Für den Fall, dass CRIF rechtskräftig zur Zahlung von Schadenersatz und Prozesskosten verurteilt wird oder sich in einem Vergleich zu solchen Zahlungen verpflichtet und es tatsächlich zu einer Auszahlung an noyb kommt, ist noyb berechtigt, die Teilnahmegebühr gemäß Punkt 5.1., Option 1 pro Person, der Schadenersatz zugesprochen wurde, mit dem auszuzahlenden Schadenersatzbetrag gegenzurechnen (Aufrechnung), sofern nicht Punkt 5.1., Option 2 oder Option 3 zur Anwendung gelangen.

    noyb weist darauf hin, dass dies bei niedrigen zugesprochenen Ansprüchen dazu führen kann, dass nach Abzug der Teilnahmegebühr nur ein sehr geringer oder kein auszuzahlender Betrag verbleibt.
Die einbehaltene Teilnahmegebühr wird dazu verwendet, entstandene Durchsetzungskosten zu decken, die nicht von CRIF getragen werden müssen. Dies betrifft insbesondere Kosten für anwaltliche Vertretung, Sachverständige oder eine Prozesskostenfinanzierung sowie interne Kosten von noyb.

Sollte eine Abtretung nach Punkt 1.4. erforderlich gewesen sein, kann dafür unter Umständen eine Rechtsgeschäftsgebühr nach dem Gebührengesetz anfallen (derzeit 0,8% der abgetretenen Forderung) noyb wird diese Gebühr entrichten und im Erfolgsfall ebenso über die Teilnahmegebühr decken; dies gilt unabhängig von der gewählten Option nach Punkt 5.1.

noyb verpflichtet sich, allfällige über die zur Deckung der entstandenen Kosten hinausgehende Beträge seinem Vereinszweck entsprechend für gemeinnützige Projekte zur Durchsetzung von digitalen Rechten oder Verbraucher:innenrechten zu verwenden. Eine Rückerstattung an teilnehmende Personen ist ausgeschlossen.

Eine Erstattung von sonstigen Kosten, die teilnehmenden Personen im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist ausgeschlossen. Dies betrifft etwa Portogebühren, wenn Sie selbst auf postalische Kommunikation mit noyb bestehen oder die Anreisekosten im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Ladung als Zeuge, sofern diese nicht als Bestandteil der Gerichtskosten von CRIF oder noyb zu tragen sind.

5.3.       Auszahlung erhaltener Geldbeträge und Verfall bei Nichterreichbarkeit
noyb ermöglicht eine kostenfreie Auszahlung der erstrittenen oder im Vergleichsweg vereinbarten Schadenersatzbeträge an ein SEPA-Bankkonto, das in Euro geführt wird und eine IBAN besitzt. Die teilnehmende Person gibt hierfür im Auszahlungsfall nach Kontaktaufnahme durch noyb die relevante Bankverbindung an. 

noyb wird die teilnehmenden Personen zumindest zwei Mal per E-Mail, soweit funktional, über die mögliche Auszahlung informieren, sowie zumindest einmalig per SMS. Ist eine Auszahlung weiterhin nicht möglich, verjährt der Anspruch auf Auszahlung drei Jahre nach dem ersten Verständigungsversuch durch noyb.

noyb verpflichtet sich, nicht ausgezahlte Ansprüche seinem Vereinszweck entsprechend für gemeinnützige Projekte zur Durchsetzung von digitalen Rechten oder Verbraucher:innenrechten zu verwenden oder zu spenden.

6. Risiken und Haftung

6.1.       Haftungsbeschränkungen
Die Haftung von noyb für Schadenersatzansprüche der teilnehmenden Personen, die von noyb lediglich leicht fahrlässig verschuldet wurden, ist ausgeschlossen.

Gelangt Ihnen zur Kenntnis oder vermuten Sie, dass noyb ein Fehler unterlaufen ist oder zu unterlaufen droht, der bei Ihnen zu einem Schaden geführt hat oder führen könnte, verpflichten Sie sich, noyb umgehend zu verständigen, sodass noyb in die Position versetzt wird, bereits eingetretene Schäden zu mindern oder drohende Schäden soweit möglich zu verhindern.

6.2.       Haftung der teilnehmenden Personen für vorsätzliche Falschangaben und andere Tätigkeiten mit SchädigungsvorsatzEine teilnehmende Person haftet noyb gegenüber für sämtliche Schäden, die noyb durch vorsätzliche Falschangaben der teilnehmenden Person und andere von der teilnehmenden Person gesetzte Tätigkeiten mit Schädigungsvorsatz entstehen. Dabei genügt es, dass die teilnehmende Person die Möglichkeit eines Schadenseintritts für möglich hält und sie sich damit abfindet. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schäden Dritter für die noyb ersatzpflichtig ist; die teilnehmende Person wird noyb insofern schad- und klaglos halten. 

Eine Haftung kann insbesondere, aber nicht ausschließlich, dadurch entstehen, dass

  • eine teilnehmende Person durch Falschangaben eine Teilnahme an diesem Projekt und einer Verbandsklage auf Abhilfe oder „Sammelklage österreichischer Prägung“ erschleicht;
  • eine teilnehmende Person ohne entsprechenden Auftrag und Vollmacht eine andere betroffene Person zu diesem Projekt anmeldet;

7. Schlussbestimmungen

7.1.       Verbindlichkeit der deutschen Fassung dieser Vertragsbedingungen
Diese Vertragsbedingungen wurden auf Deutsch verfasst und werden auch in einer Übersetzung ins Englische bereitgestellt. Im Falle von Unklarheiten in der englischen Sprachfassung oder Widersprüchlichkeiten zwischen den Sprachfassungen ist alleine der Inhalt der deutschen Sprachfassung maßgeblich.

7.2.       Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von nationalen und supranationalen Verweisungsnormen.

Gemäß dem Günstigkeitsprinzip kann diese Rechtswahl jedoch nicht dazu führen, dass den teilnehmenden Personen als Verbraucher:innen der Schutz entzogen wird, der Ihnen durch zwingende Bestimmungen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährt wird.

Erfüllungsort sämtlicher Tätigkeiten von noyb ist Wien. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht. Ist dieser Gerichtsstand nach dem für den Wohnsitz einer teilnehmenden Person als Verbraucher:in geltenden Recht unzulässig, so ist das für den Wohnsitz der teilnehmenden Person zuständige Gericht für etwaige Streitigkeiten ausschließlich zuständig.

7.3.      Änderungen dieser Vertragsbedingungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sowie aller auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge können seitens noyb nur schriftlich erfolgen. und werden nur vorgenommen, sofern dies in Hinblick auf die Durchsetzung der in diesem Vertrag genannten Ansprüche der teilnehmenden Personen oder zur Abwendung eines Schadens der teilnehmenden Personen oder von noyb rechtlich oder faktisch erforderlich ist. Sollte noyb derartige Änderungen vornehmen, werden die teilnehmenden Personen zumindest vier Wochen im Voraus via E-Mail über die beabsichtigten Änderungen informiert. Dabei wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen. In einem solchen Fall behält noyb sich das Recht vor, den Vertrag gemäß Punkt 4.1. zu kündigen. Erfolgt kein Widerspruch, gelten die Änderungen als akzeptiert.